KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Gutachterkosten

Bei einem Unfall wissen Sie oft nicht, wie hoch der Schaden ist. Dazu bedarf es oft des Gutachtens eines Sachverständigen.

Das hierfür notwendige Gutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers je nach Haftungsquote bezahlen, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt oder dem Geschädigten bekannt ist, dass der Gutachter unfähig oder zu teuer ist.

Bagatellschäden sind solche unter 716€, für diese Schäden wäre nur ein Kostenvoranschlag zutreffend, Kosten für ein Gutachten erstattet die Versicherung dann nicht.

Das Gutachten dient der Berechnung ihres Schadens sowie auch der Beweissicherung, falls die Versicherung nicht zahlen will oder andere Umstände zum Schadenereignis eingetreten sind.

Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Einwände des Schädigers, z. B. über eine zu große Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

Achtung: Sie müssen keinesfalls einen von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen akzeptieren, auch dann nicht, wenn dieser bereits eingeschaltet ist.

Die für die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen aufgewendeten Kosten sind als Teil des Gesamtschadens grundsätzlich von dem Schädiger zu ersetzen. Liegt der Gesamtschaden jedoch noch unter der Bagatellschadengrenze (716€), gilt dies jedoch nur eingeschränkt. In diesem Fall wäre es ein Bagatellschaden und zur Schadensermittlung käme nur ein Kostenvoranschlag in Betracht, den die gegnerische Versicherung seit der Schuldrechtsreform 2002 im Zweifel nicht zu vergüten hat (§ 632 Absatz 3 BGB). Aus meiner Praxis gibt es sehr wenige Versicherungen, die zu dieser Thematik eine generelle Ablehnung ausgesprochen haben. Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03).

 

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