KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Mögliche Schadensersatzansprüchesmall logo

Weitere erstattungsfähige Kosten

 

Mietwagenkosten

Ist das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen und nehmen Sie als Geschädigter während der Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch, so hat der Schädiger die für eine angemessene Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer anfallenden Mietwagenkosten zu ersetzen.

Bei der Erstattung von Mietwagenkosten ist jedoch zu beachten, dass Sie während der Reparatur Eigenkosten sparen.

In der Praxis werden daher Mietwagenkosten nur vollständig ersetzt, wenn das Mietfahrzeug zu einer niedrigeren Klasse gehört als das beschädigte Fahrzeug. In der Praxis treten im Zusammenhang mit Mietwagenkosten zahlreiche Probleme auf. Versicherungen erstatten die angefallenen Mietwagenkosten oft nur anteilig mit der Behauptung, es hätte mit dem Vermieter ein günstigerer Mietzins vereinbart werden müssen. Zu diesem Problem gibt es umfangreiche Rechtsprechung.

Im Rahmen der nach dem Gesetz bestehenden Schadensminderungspflicht sind Sie als Geschädigter verpflichtet, den Schaden, auch etwaige Mietwagenkosten, möglichst gering zu halten. Es wird von ihnen in gewissem Umfang ein Preisvergleich verlangt. Unzulässig ist es, ein deutlich überteuertes Mietwagenangebot, das als solches erkennbar ist, anzunehmen, nur "weil den Schaden ja sowieso die Versicherung bezahlt."

Wenn Sie ohnehin nicht fahren, können Sie auch keinen Mietwagen abrechnen. Gegebenenfalls können Sie einzelne Taxifahrten in Rechnung stellen.

 

Nutzungsausfallentschädigung

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Sie als Geschädigter wahrend der angemessenen Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Entschädigung für eingetretenen Nutzungsausfall Ihres Fahrzeuges verlangen können. Ein Schadensgutachten enthält regelmäßig auch Feststellungen zur Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug- Typen in Klassen eingestuft sind, dort werden folgende 11 Nutzungsausfallentschädigungs-Gruppen unterschieden:

 

Ausfallgruppe

Wert der PKW-Nutzung

in Euro pro Tag

Wert der Krad-Nutzung

in Euro pro Tag

A

23,00

10,00

B

29,00

15,00

C

35,00

18,00

D

38,00

18,00

E

43,00

26,00

F

50,00

31,00

G

59,00

46,00

H

65,00

56,00

J

79,00

66,00

K

119,00

-

L

175,00

-

 

Haben Sie ein Ersatzfahrzeug in der Firma, können Sie Vorhaltekosten geltend machen.

Sofern eine Entschädigung für Nutzungsausfall während der angemessenen Reparaturdauer geltend gemacht wird, muss der Nachweis erbracht werden, dass eine Reparatur des Fahrzeugs tatsächlich erfolgte. Der Reparaturnachweis kann dabei z.B. durch eine Bescheinigung der Reparaturwerkstatt oder durch die Vorlage von Fotos des reparierten Fahrzeugs erbracht werden (Gutachter).

 

Wertminderung

Im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs tritt unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertminderung des Fahrzeugs ein, selbst wenn die Reparatur durchgeführt wird. Eine solche Wertminderung ist grundsätzlich im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes vom Schädiger zu ersetzen. Bei der Wertminderung wird unterschieden zwischen einer "technischen" Wertminderung und einer "merkantilen" Wertminderung.

Eine technische Wertminderung kann vorliegen, wenn trotz erfolgter Reparatur ein Mangel an dem reparierten Fahrzeug vorliegt. Das wird heutzutage grundsätzlich nicht der Fall sein, weil die bestehenden Reparaturmethoden und Reparaturmöglichkeiten eine vollständige Mangelbeseitigung in Regel gewährleisten, jedenfalls im Falle einer sach- und fachgerechten Reparaturausführung. Im Einzelfall kann eine technische Wertminderung aber auch heute noch eintreten, etwa wenn sich nach einer erfolgten, teilweisen Neulackierung des beschädigten Fahrzeugs Farbunterschiede in der Lackierung ergeben.

Das Fahrzeug hat möglicherweise auf Grund der durchgeführten Reparatur einen verminderten Wiederverkaufswert ("merkantiler Minderwert"). Der Verkäufer ist nach der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet, bei einem etwaigen Verkauf seines Fahrzeugs einen vorhandenen Unfallschaden dem Käufer mitzuteilen. Dadurch lässt sich zumindest bei noch nicht allzu betagten Fahrzeugen nur noch ein verminderter Kaufpreis erzielen. Dieser "merkantile Minderwert" ist dem Geschädigten auch dann zu erstatten, wenn er sein Fahrzeug nicht aktuell verkaufen will, sondern es zunächst noch selbst weiternutzen möchte.

Der Ersatz merkantilen Minderwerts beruht darauf, daß ein Kfz mit Unfallschäden von einigem Gewicht in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (§§ 249, 251 BGB). Der merkantile Minderwert ist die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis vor dem Unfall und demjenigen nach der Reparatur. Bei Fahrzeugen, die nicht älter als 5 Jahre sind und eine Laufleistung von unter 100.000 km aufweisen, ist idR eine merkantile Wertminderung zu beanspruchen.

Für die Ermittlung der Wertminderung werden schematische Berechnungsmethoden in Anwendung gebracht (z.B. Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs/Berger, Hamburger Modell). Nach der mir bekannten ständigen Rechtsprechung ist der merkantile Minderwert grundsätzlich nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen. Zwar hat der BGH die Methode von Ruhkopf/Sahm bei Pkw-Schäden als brauchbare Bewertungsgrundlage bezeichnet, sie aber nicht für verbindlich erklärt, demnach nur als eine Richtgröße für die Höhe des merkantilen Minderwertes angesehen werden kann.

Grundsätzlich sind bei Schätzungen des merkantilen Minderwertes alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, nämlich unter anderem Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage. Einen Wertminderungsanspruch bei sogenannten Bagatellschäden (Grenze laut BGH vom 30.11.2004 bei 716 €) entfällt in der Regel, aber auch hier gibt es unterschiedliche Auffassungen und Entscheidungen. Ebenso gibt es zu der Richtlinie (Laufleistung und Fahrzeugalter) unterschiedliche Urteile, auch bei älteren Fahrzeugen mit größerer Laufleistung wurde ein merkantiler Minderwert bejaht.

Die Einzelheiten sind kompliziert. Sofern nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten erstellt wird, enthält das Gutachten in der Regel auch Angaben dazu, ob eine Wertminderung eingetreten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe.

 

Abschleppkosten

Die auf Grund eines Unfalls anfallenden Abschlepp- und Bergungskosten sind als Teil des Gesamtschadens grundsätzlich von dem Schädiger zu ersetzen. Aber Vorsicht: Man muss sich immer darüber im klaren sein, dass man als Geschädigter die Pflicht hat, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Abschleppvorgänge von A nach B, vielleicht auch noch von B nach C, und dann auch noch über eine größere Entfernung, wären im Regegelfall sehr problematisch. In einem solchen Fall ist es immer vorteilhaft, das Problem vorab mit der gegnerischen Versicherung zu klären. Wenn Sie Mitglied eines Automobilclubs sind oder einen Schutzbrief eines Versicherers besitzen, haben Sie nach den Bedingungen meistens Anspruch auf eine Übernahme von Abschleppkosten.

 

Auslagenpauschale

Ein Unfall ist mit Mühen und Aufwand verbunden. Die damit verbundenen Kosten (Telefonieren, Post, Fahrerei) können Sie gegen den Schädiger geltend machen. Diese Auslagenpauschale (auch Unkostenpauschale genannt) steht Ihnen immer zu, egal ob Sie reparieren lassen oder nach Gutachten, also fiktiv, abrechnen. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Rechtsprechung des zuständigen Gerichtes, im Raum Berlin werden allgemein 15 € anerkannt. Wenn Sie höhere Auslagen haben, müssen Sie dieses nachweisen.

 

Sonstige Schadenspositionen

Möglicherweise entstehen durch einen Verkehrsunfall im konkreten Fall noch weitere Schäden. Denkbar sind z.B. Kosten im Zusammenhang mit der An- oder Abmeldung des Fahrzeuges, Verdienstausfall, Kosten für die Unterstellung des Fahrzeuges (Standgebühren), Umbaukosten usw.

Weitere mit einem Ereignis in Verbindung bringende Sachbeschädigungen, im Fahrzeug befindliche Gegenstände oder Bekleidungsstücke, gehören zum Umfang der Anspruchsforderung. Sofern ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt ist, wird dieser prüfen, welche weiteren Schadenspositionen geltend zu machen sind.

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