KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Unfall im Ausland

Nicht schön, aber es kann vorgesorgt werden. Grundsätzlich gilt:

Nehmen Sie mit oder schließen Sie ab:

  1. Europäischer Unfallbericht (erhältlich bei Ihrer Versicherung).
  2. "Grüne Karte" mitnehmen (erhältlich bei Ihrer Versicherung). Manchmal muss die Grüne Karte sogar mitgeführt werden. Sonst drohen hohe Geldstrafen. Die Grüne Karte dient dem Inländer dazu den im seinen Land von Ausländer verursachten Schaden zu regulieren.
  1. Deutsche Büro Grüne Karte e.V.

    Postfach 10 14 02

    20009 Hamburg

    Telefon (040) 334400

    Fax (040) 33440 7040

  2. Schutzbrief vom ADAC, AVD oder der Versicherung
  3. Auslands-Krankenversicherung.
  4. Die Vollkasko-Versicherung ist sicherlich nicht nur in der Heimat sinnvoll. Manchmal sind die
    Deckungssummen der Haftpflichtversicherung im Ausland nämlich gering. Der Umfang der Haftung und die Regulierung sind oft auch nicht so großzügig wie in Deutschland.
  5. Holen Sie immer die Polizei (in machen Ländern nur bei Personenschaden möglich).
  6. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht lesen können!!!
  7. Bei einem Unfall gilt das gleiche wie im Inland. Daten und Beweise sichern! In manchen südlichen Ländern erfahren Sie die Versicherung nicht über das Kennzeichen, sondern nur über Plaketten auf der Windschutzscheibe.

Merke: Unfall im Ausland mit einem Ausländer

Es gilt das Recht des fremden Landes.

 

Merke: Unfall im Ausland mit einem Deutschen

Es gilt deutsches Recht. Deutsches Recht kann unter Umständen sogar dann gelten, wenn einer der Unfallbeteiligten oder beide Unfallbeteiligten gar nicht Deutsche sind, sondern nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Schwierig kann diese Frage werden, wenn die Versicherung im Ausland (etwa bei Mietwagen) nicht den deutschen Gegebenheiten entspricht. Dann kann es passieren, dass Sie unabhängig von der Haftpflichtversicherung in Deutschland verklagt werden. Achten Sie also gerade im Urlaub in Italien und Spanien, wo es von Deutschen nur so wimmelt, auf den richtigen Versicherungsschutz.

Unfall im Inland mit einem Ausländer

Ein im Ausland versicherter Ausländer führt in der Regel die "Grüne Karte" mit sich. Den Schaden reguliert dann das "Deutsche Büro Grüne Karte e.V." , ohne dass bei ausbleibender Regulierung die Versicherung im Ausland verklagt werden müsste.

Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:  

  • Namen und Anschrift des Schädigers
  • amtliches Kennzeichen seines Wagens (möglichst auch Marke und Typ)
  • Namen und Anschrift seiner Autoversicherung (wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karten vorlegen)
  • Unfalltag, Unfallort
  • legen Sie Ihrem Schreiben eine Unfallskizze bei
  • nennen Sie Adressen von Zeugen

 

Zentralruf der Autoversicherer

Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so können Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben.

Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen sie bundesweit und rund um die Uhr unter der einheitlichen Rufnummer (nur eine Gebühreneinheit):

 

(0180) / 25026

Fax: (040) 33965401

e-Mail: anfrage@zentralruf.de

 

Verein Verkehrsopferhilfe

Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den

 

Verein Verkehrsopferhilfe e. V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon (040) 301800
Telefax (040) 30180700

Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 2,5 Mio. € für Personenschäden, bis zu 7,5 Mio. € bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 0,5 Mio. € für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und so genannte Sachfolgeschaden (z.B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck, aber auch beispielsweise Schaden am Mauerwerk des Hauses, Gartenzaun, Bepflanzung) werden ersetzt, wenn sie über 500 € (Selbstbehalt) liegen.

Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

 

Wann ist eine Inanspruchnahme meiner Vollkaskoversicherung sinnvoll?

Grundsätzlich dann, wenn ein Alleinverschulden oder Ihr Fahrzeug gegen unbekannt beschädigt wurde (z.B. Parkplatzschäden oder Beschädigungen durch Mut- und Böswilligkeit).

Eine Inanspruchnahme Ihrer Vollkaskoversicherung hat immer den Verlust (Absinkung) Ihres Schadenfreiheitsrabatts, durch die entsprechende Hochstufung in der SF-Gruppe, zur Folge.

Wenn eine (kurzfristige) Regulierung nicht zu erwarten ist oder ein Alleinverschulden des
Unfallgegners nicht sicher angenommen werden kann, sollte über die Inanspruchnahme
der eigenen Vollkaskoversicherung nachgedacht werden.

Zu beachten ist, dass der Unfall auch der Vollkaskoversicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 2
AKB schriftlich innerhalb einer Woche anzuzeigen ist.

Will ein Geschädigter gleichzeitig seine Vollkaskoversicherung und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Anspruch nehmen, dann sollte er jetzt spätestens einen Rechtsanwalt beauftragen. Die insoweit entstehenden Anwaltskosten sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu ersetzen (OLG Celle, AnwBI 1983, 141; OLG Stuttgart, DAR 1989, 27; OLG Karlsruhe, r+s 1990, 303).

Nimmt nämlich der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, dann gehen seine Schadensersatzansprüche gegen den Geschädigten gemäß § 67 WG auf seine
Vollkaskoversicherung über. Er ist also nicht mehr anspruchsberechtigt. Da jedoch der
Kaskoversicherer die Selbstbeteiligung, den merkantilen Minderwert und die
Sachverständigenkosten nicht zu ersetzen hat, kann er diese Positionen bis zum Betrag
der Mithaftungsquote gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Gegners geltend machen
(sog. Quotenvorrecht). Daneben können die sonstigen Schadenspositionen bis zur
Haftungsquote geltend gemacht werden.

Wichtig: Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherer, in der AKB § 13 Abs. 2, wäre auch eine Neupreisentschädigung möglich!

Bedingung: Sie sind Fahrzeugeigentümer und Erstbesitzer, es handelt sich um ein bestimmtes als PKW zugelassenes Fahrzeug und ist nicht älter als 6 Monate nach Erstzulassung.

Verhalten bei Wildunfall

Der Wildschaden ist ein Tatbestand der Teilkasko, ebenso wie der Glasbruch, Brand, Sturm, Hagel, Wasser und Diebstahl.

Je nach Region und Jahreszeit sind Wildunfälle besonders häufig. Und bei einem Aufprall kann es zu großen Sach- und Personenschäden kommen.

Ein Autofahrer darf das "erlegte" Wild nicht als Trostpflaster mitnehmen. Nimmt er das tote Tier mit, macht er sich laut Rechtsprechung der Wilderei schuldig. Er muss auf jeden Fall die Polizei rufen. Ist das Wild verletzt geflohen, muss er die Unfallstelle markieren, damit ein Jäger die Spur sachkundig verfolgen kann.

Ein verendetes Tier muss nach Absicherung der Unfallstelle von der Straße gezogen werden. Dabei sollten, wegen eventueller Tollwutgefahr, Handschuhe aus dem Verbandskasten angezogen werden.

Die Versicherungen nehmen Anträge auf Schadenersatz nur bei Unfällen mit so genanntem Haarwild wie Reh, Fuchs, Wildschwein oder Hase entgegen. Die AKB wurde hinsichtlich der Wildschadenklausel erweitert (Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen). Ein streunender Hund zählt für die Assekuranz nicht dazu, und daher kommt die Teilkasko für solche Unfallschäden nicht auf. Zahlen muss sie aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn das Auto durch ein missglücktes Ausweichmanöver an einem Baum oder an der Leitplanke gelandet ist (AZ: IV ZR 202/90). Allerdings muss dies durch Zeugen glaubhaft belegt werden. Wer das nicht kann, geht leer aus, wie Verfahren vor den Oberlandesgerichten (OLG) Düsseldorf (AZ: 4 U 99/99) und Jena (AZ: 4 U 893/00) ergaben. In jedem Fall muss es sich aber bei dem Unfallgegner um ein größeres Tier handeln, schränkte der BGH die Schadenersatzpflicht des Versicherers ein (AZ: IV ZR 321/95).

Motorradfahrer dürfen auch kleinen Tieren ohne negative Folgen für den Versicherungsschutz immer ausweichen. Sie verlieren diesen nicht, wenn es beim Ausweichmanöver zum Unfall kommt, sagt das OLG Hamm (AZ: 6 U/209/00).

Die Kosten für einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen werden nur dann von Ihrem Kaskoversicherer übernommen, wenn eine Beauftragung veranlasst wurde bzw. eine konkrete Abstimmung erfolgte.

Alt- und Vorschäden, wie erkennt man sie?

Manche Fahrzeuge glänzen wie Neufahrzeuge, sind aber trotzdem ihr Geld nicht wert. Sehr oft sind es Unfall geschädigte Fahrzeuge, billig aufgekauft und nach Notreparaturen optisch aufgepeppt, um sie dann viel zu teuer wiederzuverkaufen.

Anhand folgender Merkmale sind diese zuerkennen:

  • Unterschiedliche Spaltmaße an Türen, Motorhaube und Kofferraumdeckel.
  • Frische Schweißnähte an Front- und Heckteilen, ebenso am Unterboden, die sehr oft mit Unterbodenschutzmitteln verborgen werden.
  • Farbe und Sprühnebel derer an Gummidichtungen, Zierleisten und angrenzenden Karosserieteilen Unterschiedliche Farbgestaltung von Karosserieteilen innerhalb wie außerhalb der sichtbaren Fahrzeugbereiche.
  • abgelesene Kilometerstande müssen nicht immer stimmen, überprüfen Sie diese immer Anhand von Abnutzungserscheinungen am Schaltknüppel, Teppichen, Lenkrad u.a. dem Abnutzungsverschleiß unterliegenden Fahrzeugteilen.

Bei berechtigtem Verdacht sollten Sie unbedingt das Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten lassen.

Dieses sollte unbedingt passieren, damit spätere böse Überraschungen ausbleiben. Von Ihrer ersten, angeblichen und wahrscheinlichen Geldersparnis mal abgesehen.

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