KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Verhältnis zum gegnerischen Haftpflichtversicherer

Der gegnerische Haftpflichtversicherer ist derjenige, gegenüber dem in der Regel die
Schadensersatzansprüche des oder der Geschädigten geltend gemacht werden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat ein Interesse daran, die von ihm zum Zwecke der Schadensregulierung zu erbringenden Leistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck dient das regelmäßig anzutreffende Bestreben des gegnerischen Haftpflichtversicherers, den Geschädigten davon abzuhalten, sich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Denn zum einen entstehen durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts Kosten, nämlich Anwaltsgebühren, die der gegnerische Haftpflichtversicherer zu tragen hat, soweit er zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zum anderen weiß ein Rechtsanwalt in der Regel besser darüber Bescheid, welche Schadenspositionen geltend gemacht werden können. Somit wird der gegnerische Haftpflichtversicherer tendenziell einen höheren Betrag zum Zwecke der Schadensregulierung aufwenden müssen, wenn ein Rechtsanwalt die Ansprüche des Geschädigten geltend macht. Ein Rechtsanwalt hat in der Regel auch eine bessere Verhandlungsposition gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, als der Geschädigte selbst. Denn der Rechtsanwalt ist rechtskundig und kann somit beurteilen, ob ein vom Versicherer vorgetragenes Rechtsargument stichhaltig ist oder nicht. Dies kann der Geschädigte, der regelmäßig ein rechtlicher Laie ist, nicht.

Um den Geschädigten möglichst davon abzuhalten, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Interessen zu beauftragen, unternehmen die Versicherer die unterschiedlichsten Bemühungen. Es ist keine Seltenheit, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den Geschädigten noch am Unfalltag, auch abends und zu Hause, anruft, um ihm ein "verlockendes Angebot" zur zügigen Schadensabwicklung zu unterbreiten. Der Rechtsanwalt rät grundsätzlich davon ab, sich auf solche Kontaktmaßnahmen des gegnerischen Haftpflichtversicherers einzulassen. Denn der gegnerische Haftpflichtversicherer verfolgt ein Interesse, das dem Interesse des Geschädigten genau entgegensteht. Er möchte so wenig wie möglich bezahlen, während der Geschädigte so viel wie möglich bekommen möchte. Der gegnerische Haftpflichtversicherer kann mit dem Hinweis "Tut mir leid, ich habe bereits einen Anwalt beauftragt, Sie hören von ihm..." in der Regel leicht abgewimmelt werden.

Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer sollte in Form eines so genannten "Anspruchsschreibens" geschehen, in dem alle erforderlichen Informationen zum Grund und zur Höhe der Ansprüche des Geschädigten enthalten sein sollten. Dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist bereits in dem Anspruchsschreiben eine Frist für den Ausgleich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu setzen. Das Anspruchsschreiben sollte wohl regelmäßig am besten von einem Rechtsanwalt formuliert werden, um sicherzustellen, dass die Interessen des Geschädigten weitestgehend gewahrt werden. Es ist dann Aufgabe des Rechtsanwalts im Auge zu behalten, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch fristgemäß vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erfüllt wird. Dies ist oftmals nicht der Fall, weil sich die Versicherer gerne mit den unterschiedlichsten Argumenten vor einer Zahlung drücken wollen. In solchen Fallen ist es Aufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, den nach Sachlage angemessenen Druck zu machen, und gegebenenfalls nach einer Mahnung des gegnerischen Versicherers ohne großes Zögern eine Klage gegen den Versicherer einzureichen.

 

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