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Gesetzliche Grundlagen

Allgemeine Vorschriften über die Art und den Umfang von Schadensersatzleistungen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach einer jahrelangen Diskussion über die Änderung des Schadensersatzrechts wurden im Jahr 2002 einige grundlegende Änderungen der schadensersatzrechtlichen Bestimmungen des BGB vorgenommen. Dabei wurde eine neue Vorschrift eingeführt, wonach bei der Beschädigung einer Sache im Rahmen des Schadensersatzanspruchs die Umsatzsteuer nur noch dann geltend gemacht werden kann, wenn sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB. Dies hat zur Folge, dass bei einem Fahrzeugschaden, der auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, wo eine Reparatur des Fahrzeug tatsächlich nicht stattfindet, die im Schadensgutachten enthaltene Umsatzsteuer nicht im Rahmen des Schadensausgleichs an den Geschädigten gezahlt wird.

Auch im Zusammenhang mit Schmerzensgeld hat sich durch das Änderungsgesetz 2002 die Rechtslage grundlegend geändert. Jetzt kann Schmerzensgeld grundsätzlich auch dann geltend gemacht werden, wenn keine schuldhafte Handlung des Schädigers vorliegt, aber der Schädiger zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, etwa auf Grund der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) über die Gefährdungshaftung. Neben den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Bestimmungen des BGB gibt es im Straßenverkehrsgesetz weitere Vorschriften des Schadensersatzrechts, die speziell für
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen spezielle Regelungen schaffen.

In § 249 Absatz 1 BGB heißt es:

"Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre".

Neu eingefügt durch das Änderungsgesetz 2002 wurde der zweite Satz des nachfolgend wiedergegebenen § 249 Absatz 2 BGB:

"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist".

Durch das Änderungsgesetz 2002 wurde ein neuer Absatz 2 in die Vorschrift des § 253 BGB eingefügt. Auf Grund der neuen Bestimmung kann jetzt ein Schmerzensgeld nach Maßgabe der unten wiedergegebenen Vorschrift auch dann verlangt werden, wenn kein schuldhaftes Handeln des Schädigers vorliegt.

Der neue § 253 Absatz 2 BGB lautet:

"Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn

1. die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder

2. der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist".

Schließlich ist noch die wichtige, straßenverkehrsrechtliche Bestimmung des § 7 StVG zu nennen, die einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs vorsieht. "Verschuldensunabhängig" bedeutet, dass ein Verschulden des Halters im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Gefahrdungshaftung nicht erforderlich ist, um einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten auszulösen. Es genügt eine bloße Verursachung, insoweit handelt es sich bei der in § 7 StVG geregelten Gefährdungshaftung um eine besonders strenge Haftungsvorschrift.

Der durch das Änderungsgesetz 2002 neugefasste § 7 StVG lautet:

( 1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. War das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls mit einem Anhänger verbunden, so ist dem Geschädigten neben dem Halter des Kraftfahrzeugs auch der Halter zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden".

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