KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Haftung bei mehreren Beteiligten

Oftmals wird bei straßenverkehrsrechtlichen Fällen ein Schaden nicht durch ein Kraftfahrzeug, sondern durch mehrere Fahrzeuge verursacht. Dann haftet im Verhältnis zu dem Geschädigten grundsätzlich jeder Halter auf den Ersatz des vollen Schadens. Anschließend ist dann aber im Verhältnis der zum Schadensersatz verpflichteten Halter ein Ausgleich vorzunehmen, d.h. es ist zu klären, für welchen Teil des Schadens die verpflichteten Halter letztlich haften. Dabei gibt es die allgemeine Regelung, wonach die unterschiedlichen Verpflichteten zu gleichen Teilen haften. Das würde bedeuten, dass bei drei verantwortlichen Fahrzeughaltern jeder ein Drittel des Gesamtschadens zu tragen hätte. Diese Regelung, die allein auf die Anzahl der Beteiligten abstellt, ist für die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetzt durch § 17 StVG abgeändert. Der im Verhältnis zu der dargestellten allgemeinen Regelung speziellere und daher vorrangige § 17 StVG bestimmt, dass im Verhältnis der zum Schadensersatz verpflichteten Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umstanden abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Sofern ein Unfall nicht allein auf einen Beteiligten zurückzuführen ist, wird bei der Schadensregulierung eine Haftungsquote gebildet. Die einzelnen Beteiligten haften dann anteilig in dem Umfang, in dem sie zur Verursachung des Schadens beigetragen haben. Wenn also beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge jemand einen Schaden in Höhe von 1.000 EUR erlitten hat und mit einer Verursachungsquote von 1/2 am Unfall beteiligt war, so erhält er nur die Hälfte seines Schadens (500 EUR) ersetzt. Der andere Beteiligte kann seinerseits die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.

Der Rechtsanwalt prüft in entsprechenden Fällen sorgfältig, in welcher Höhe Ansprüche des
Geschädigten geltend zu machen sind, und er vermeidet es, überhöhte Ansprüche geltend zu machen, weil dies insgesamt für den Regulierungsablauf hinderlich ist und außerdem dazu führt, dass die Kosten des Regulierungsgeschehens ohne Notwendigkeit steigen.

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