KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Haftung des Haftpflichtversicherers

Im Zusammenhang mit den durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schaden besteht die Besonderheit, dass auch der Haftpflichtversicherer, bei dem eine Versicherung für das Fahrzeug besteht, von dem Geschädigten unmittelbar auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden kann. Sofern also ein Fahrer oder Halter zum Ersatz eines beim Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Schadens verpflichtet ist, ist der Haftpflichtversicherer entsprechend verpflichtet.

Der Geschädigte hat nach § 3 Nr. 1 und § 1 Pflichtversicherungsgesetz die Möglichkeit, seine gegenüber dem Halter oder dem Fahrer bestehenden Ansprüche direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen. Dies ist keineswegs selbstverständlich, vielmehr handelt es ich um eine Ausnahmeregelung des Gesetzes.

Normalerweise hat nur der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen seine Versicherung, etwa darauf, von dem Versicherer einen Betrag zu bekommen, den er einem Dritten gegenüber als Schadensersatz zahlen musste. So funktioniert z.B. die private Haftpflichtversicherung. Dabei hat also der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegenüber seiner eigenen Versicherung, nicht hingegen ist der Anspruchsberechtigte bzw. Geschädigte befugt, seinen Schadensersatzanspruch direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

Genau das ist aber im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung möglich. Der Geschädigte hat einen sogenannten "Direktanspruch" gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters. Der Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer besteht neben dem Anspruch gegenüber dem Halter, beide haften als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Verpflichtete bis zur vollen Schadenshöhe zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Geschädigte kann sich aussuchen, wem gegenüber er seinen Schaden geltend macht.

Der gegenüber dem Haftpflichtversicherer bestehende Direktanspruch des Geschädigten ist deswegen günstig, weil der Haftpflichtversicherer ein zahlungskräftiger Anspruchsgegner ist. Der Haftpflichtversicherer kann auch größere Schadensersatzbetrage ohne weiteres aufbringen. Außerdem ist bei der Geltendmachung gegenüber dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Angelegenheit erstens überhaupt geprüft und bearbeitet wird, und dass die Prüfung und Bearbeitung auch von qualifiziertem Personal durchgeführt wird. Dadurch sind günstige Voraussetzungen für eine zügige Durchführung der Schadensregulierung geschaffen.

 

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