KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Rechtsanwaltskosten

Regelmäßig empfiehlt es sich, bei größeren Schäden einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Der
Geschädigte weiß oft nicht, welchen Schaden, in welcher Höhe, er wo geltend machen kann.

Oft bietet zwar die gegnerische Versicherung ein Schadensmanagement an, als Gegner des Geschädigten hat die Versicherung aber ein natürliches Interesse daran, die Schadensregulierung klein zu halten. Die Versicherung verfolgt damit eigene Interessen.

Ein Rechtsanwalt ist dagegen der Interessenvertreter des Mandanten und hat die Möglichkeit alle Rechtsmittel auszuschöpfen. Es stellt sich die Frage, wer die Rechtsanwaltskosten nach einem Unfall zu tragen hat.

Wenn der Unfall unverschuldet war und keine "Betriebsgefahr" anzurechnen ist, dann hat die gegnerische Versicherung die Kosten für den Rechtsanwalt zu übernehmen.

Wenn der Unfallgeschädigte nach einer Quote mithaftet, trägt die gegnerische Versicherung die Kosten entsprechend.

Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Schadensabwicklung entstehenden Kosten sind grundsätzlich als Teil des Gesamtschadens von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Ausnahmsweise kann der entsprechende Anspruch entfallen, z.B. wenn die Schuldfrage von vornherein eindeutig war und die Schadensersatzpflicht von dem Versicherer sofort in vollem Umfang anerkannt wurde.

Ersetzt werden dabei immer nur diejenigen Rechtsanwaltsgebühren, die nach der gesetzlichen Gebührenordnung (BRAGO) bzw. ab dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen sind. Falls der Mandant mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen hat, wonach der Anwalt ein höheres Honorar erhält, als nach der gesetzlichen Gebührenordnung, muss der Mandant (Geschädigte) den über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Teil des Honorars aus der eigenen Tasche bezahlen, selbst wenn die Gegenseite zum Schadensersatz verpflichtet ist.

 

 

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